Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 259b

§ 259b – Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. § 259a ist nicht anzuwenden. (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung der Entgeltpunkte für Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme wird der Verdienst nach dem AAÜG berücksichtigt.
  • § 259a findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
  • Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem können auch vor dessen Einführung liegen.
  • Diese Zeiten zählen, wenn sie im Falle einer bestehenden Versorgungssysteme anerkannt worden wären.
  • Es betrifft sowohl die Sozialpflichtversicherung als auch die freiwillige Zusatzrentenversicherung.